Wallbox am Wohnsitz der Beschäftigten: Geldwerter Vorteil oder Unternehmensvermögen? Leitfaden zur Bewertung 2025
Wallbox am Wohnsitz der Beschäftigten: Geldwerter Vorteil oder Unternehmensvermögen? Leitfaden zur Bewertung 2025
Wallbox am Wohnsitz der Beschäftigten: Geldwerter Vorteil oder Unternehmensvermögen? Leitfaden zur Bewertung 2025
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Mit der fortschreitenden Elektrifizierung der Flotten wird die Installation von Ladestationen am Wohnsitz der Beschäftigten immer gängiger. Daraus ergibt sich eine zentrale Frage:
wenn das Unternehmen die Kosten für diese Wallbox übernimmt: Sind diese Ausgaben als Unternehmensvermögen oder als geldwerter Vorteil für den Beschäftigten zu behandeln?

Diese Einordnung wirkt sich direkt auf die Verwaltung der Vermögenswerte sowie auf die Bemessungsgrundlage der Sozialabgaben aus. Seit der Veröffentlichung des Erlasses vom 25. Februar 2025 sorgt ein offizieller Rahmen für Klarheit, ergänzt durch die Präzisierungen des BOSS (Bulletin Officiel de la Sécurité Sociale).

Der vorliegende Beitrag stellt die geltenden Regeln dar und zeigt Ansätze auf, die Unternehmen zu konsistenten und optimierten Entscheidungen verhelfen. 

I. Warum die Einordnung als „geldwerter Vorteil“ entscheidend ist

Im französischen Sozialrecht kann jede vom Arbeitgeber getragene Ausgabe, die dem Beschäftigten einen persönlichen Vorteil verschafft, als geldwerter Vorteil eingestuft werden.
Besteht ein solcher Vorteil, muss er:

a) in das zu versteuernde Einkommen des Beschäftigten einbezogen werden;

b) in die Bemessungsgrundlage der Sozialabgaben einbezogen werden. 

Wenn das Unternehmen also eine Wallbox am Wohnsitz finanziert, lautet die entscheidende Frage:

Stellt die Ausgabe einen privaten Vorteil für den Beschäftigten dar?

Ist dies der Fall, fallen zusätzliche Sozialabgaben an.

Anderenfalls handelt es sich um eine berufliche Ausgabe, die nicht in die Bemessungsgrundlage einfließt. 

II. Installationsort: das entscheidende Kriterium der regulatorischen Unterscheidung

Die Regelung unterscheidet klar zwischen zwei Situationen.

1. Wallbox am Arbeitsplatz: kein geldwerter Vorteil, selbst bei privater Nutzung

Nach Artikel 4 des Erlasses vom 25. Februar 2025 stellt die Nutzung einer auf dem Betriebsgelände installierten Wallbox für ein Privatfahrzeug bis zum 31. Dezember 2027 keinen geldwerten Vorteil dar, selbst bei nicht beruflicher Nutzung.

Dies ist eine für Arbeitgeber sehr günstige Regelung.

2. Wallbox am Wohnsitz des Beschäftigten: eine Einzelfallprüfung ist erforderlich

Befindet sich die Wallbox am Wohnsitz, kann ihre Nutzung einen privaten Anteil umfassen. Die damit verbundenen Ausgaben sind daher einzeln zu prüfen.

III. Installation am Wohnsitz: Unternehmensvermögen oder geldwerter Vorteil?

Das entscheidende Kriterium ist:
Nimmt das Unternehmen die Wallbox am Ende des Arbeitsverhältnisses zurück?

Kann das Unternehmen die Wallbox zurücknehmen → Unternehmensvermögen, kein geldwerter Vorteil

Bleibt die Wallbox Eigentum des Arbeitgebers und kann sie zurückgegeben werden:

a) entsteht kein geldwerter Vorteil;

b) sind die entsprechenden Ausgaben von der Bemessungsgrundlage der Sozialabgaben ausgenommen.

Wird die Wallbox nicht zurückgenommen → kann ein Teil der Kosten einen geldwerten Vorteil darstellen

Der Vorteil wird nur bewertet, wenn die Wallbox „in das Eigentum des Beschäftigten übergeht“.
Selbst in diesem Fall ist je nach Alter ein Abschlag vorgesehen:
 

Zustand der Wallbox

Von der Bemessungsgrundlage ausgenommener Ausgabenanteil

Obergrenze

Weniger als 5 Jahre

50 %

1 043,50 €

Mehr als 5 Jahre

75 %

1 565,20 €

 
Achtung: Wie verhält es sich mit der integrierten SIM-Karte?

Auch wenn das Unternehmen die Wallbox selbst nicht zurücknimmt, bedeutet dies nicht, dass alle ihre Komponenten beim Beschäftigten verbleiben können.

Viele Wallboxen nutzen eine vom Unternehmen abgeschlossene 4G- oder Multi-Operator-SIM-Karte für die Konnektivität. Da die SIM-Karte an den Telekommunikationsvertrag des Unternehmens gebunden ist, muss sie unter Umständen:

a) entnommen,

deaktiviert,

oder ausgetauscht

beim Ausscheiden des Beschäftigten werden, um zusätzliche Kosten oder Risiken bei der Datenverwaltung zu vermeiden.

Bei den meisten Wallboxen ist der SIM-Steckplatz in das innere Gehäuse integriert und für den Nutzer nicht zugänglich. Einige Modelle setzen jedoch auf eine offene oder halboffene Bauweise, die den Zugriff und das Entnehmen erleichtert. Die Abbildung unten zeigt beispielhaft einen halb freiliegenden SIM-Steckplatz des Modells INJET Swift 2.0.

IV. Nach der Installation: Welche Kosten stellen einen geldwerten Vorteil dar?

Neben Anschaffung und Installation sind auch die Nutzungskosten geregelt.

1. Nutzungsbezogene Kosten (Wartung, Abonnements, Miete)

Das Unternehmen kann 50 % der tatsächlichen Ausgaben aus der Bemessungsgrundlage herausnehmen.

Der Rest stellt einen geldwerten Vorteil dar.

2. Stromkosten: vollständige Einbeziehung ist Pflicht

Übernimmt das Unternehmen den für ein Privatfahrzeug verbrauchten Strom:

a) 100 % müssen als geldwerter Vorteil einbezogen werden,

b) und wenn der Stromanteil nicht ermittelbar ist (Pauschale), wird die gesamte Pauschale wieder hinzugerechnet.

Dies ist der strengste Teil der Regelung. 

V. Ausscheiden oder Umzug des Beschäftigten: Warum vorausschauend planen?

Es ist nicht ratsam, mit der Klärung der Wallbox-Frage auf ein Ausscheiden oder einen Umzug zu warten. Das Unternehmen sollte bereits bei Projektbeginn eine schriftliche Richtlinie festlegen, in der Folgendes geregelt ist:

a) ob die Wallbox zurückgenommen wird;

b) ob der Beschäftigte sie übernehmen kann und zu welchem Preis;

c) wer die Kosten für den Ausbau trägt;

ob die Wallbox bei einem Umzug mit dem Beschäftigten umziehen darf.

Eine klare vorausschauende Regelung begrenzt Streitigkeiten und erleichtert die Budgetplanung.

VI. Wallbox zurücknehmen oder beim Beschäftigten belassen: Wie entscheiden?

Drei Hauptfaktoren bestimmen die Entscheidung.

1. Wert und Nutzungsdauer der Wallbox

a) Eine neuere Wallbox rechtfertigt eher eine Rücknahme;

b) Eine mehr als fünf Jahre alte Wallbox ist für einen erneuten Einsatz meist nicht wirtschaftlich.

2. Aufbau der Installation und damit verbundene Kosten
Die technische Konstruktion beeinflusst die Kosten der Rücknahme erheblich.

Herkömmliche Wandgeräte, meist in Monoblock-Bauweise, erfordern einen teuren Aus- und Wiedereinbau, was Unternehmen dazu bewegt, sie beim Beschäftigten zu belassen.
Umgekehrt ist bei Wallboxen mit geteilter Bauweise nur das Hauptmodul zu entnehmen, was die Eingriffskosten erheblich senkt. Diese Ausführung ermöglicht:
a) geringere Rücknahmekosten;
b) eine einfachere Wiederverwendung der Ausrüstung;
c) mehr Flexibilität in der Abstimmung mit dem Beschäftigten.

Click to charge Injet swift

Strukturschema der INJET Swift 2.0 Serie

Dieser Faktor kann die Strategie für das Wallbox-Management allein verändern.

3. Managementstrategie und Kommunikation mit den Beschäftigten
Unabhängig davon, ob die Ausrüstung zurückgenommen wird oder nicht, muss das Unternehmen vor allem im Vorfeld klare Regeln festlegen,
wie zum Beispiel: 
a) die Bedingungen für die Rücknahme der Wallbox;
b) die Möglichkeit für den Beschäftigten, die Ausrüstung zum Restbuchwert zu übernehmen;
c) die Modalitäten für den Umzug der Wallbox bei einem Wohnungswechsel;
d) die Fälle, in denen die Ausrüstung als „nicht rücknahmefähig“ gilt.

Fazit
Die Wallbox zu Hause wird zu einem strukturellen Baustein der Energiewende im Fuhrpark.
Die mit dem Erlass vom 25. Februar 2025 eingeführten und durch das BOSS präzisierten Regeln ermöglichen Unternehmen heute, in einem klaren Rahmen zu handeln.

Indem Unternehmen Eigentumsfragen vorausschauend regeln, die geltenden sozialrechtlichen Regeln verstehen und die technischen Rahmenbedingungen berücksichtigen, können sie ihre Wallboxen effizient und konform ausbringen.
 
Quellen
  • Erlass vom 25. Februar 2025 zur Bewertung der geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen und Ladestationen
  • BOSS – Bulletin Officiel de la Sécurité Sociale, Rubrik „Avantages en nature – Véhicules“
  • Avere France – Besteuerung, Fördermittel und Anreize für die Elektrifizierung juristischer Personen
  • Avere France – Den eigenen Fuhrpark elektrifizieren – Interaktiver Leitfaden
  • Avere France – Rechtliche FAQ: Elektrifizierung von Flotten

 
 

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